Bestattungskosten

Bestattungskosten

Nach § 8 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes haben nahe Angehörige des Verstorbenen für die Bestattung zu sorgen und zwar in erster Linie der Ehegatte.

Dies gilt auch dann, wenn die Ehe zerrüttet ist und bereits die Scheidung beantragt ist. So hat der BGH in einem Urteil vom 17. November 2011 entschieden. Die getrennt lebende Ehefrau wurde dem Bestattungsunternehmer gegenüber zur Kostenerstattung verpflichtet, obwohl sie einen Bestattungsauftrag mit Hinweis auf die gescheiterte Ehe und ihr fehlendes Vermögen ausdrücklich nicht erteilt hat.

In seinem Leitsatz im Urteil vom 17. November 2011 AZ: III ZR 53/11 führt der BGH aus:

  • Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereit gefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweiligen anwendbaren Bestattungsgesetzes bestattungspflichtig ist (hier: die Ehefrau des Verstorbenen).
  • Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet sind.
  • Der Aufwendungsersatzanspruch ist in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf den in § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung).

Interessanterweise weist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung unter anderem darauf hin, dass es eine derartige Kostenerstattungspflicht bereits im römischen Recht gegeben hat.

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