Blindengeld
Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (Nds.) erhalten blinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.
Derzeit werden, sofern sich der Berechtigte nicht in einer Einrichtung aufhält, 375,00 € Blindengeld pro Monat geleistet. Pflegegeldleistungen werden teilweise auf das Blindengeld angerechnet.
Das Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt, wenn aufgrund einer Funktionsbeeinträchtigung oder -schädigung der Sehorgane eine Blindheit besteht. Eine Blindheit besteht darüber hinaus auch dann, wenn -trotz einwandfrei funktionierender Sehorgane- das Vermögen zu sehen infolge anderer Funktionsstörungen eingeschränkt oder gar nicht existent ist. Kann bspw. infolge eines Sturzes auf den Kopf das durch die Sehorgane visuell Wahrgenommene durch eine schädigungsbedingte eingeschränkte Hirnfunktionen nicht mehr verarbeitet werden, ist der Betroffene blind i. S. d. BlindGeldG ist.
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